Informationen zur Approbation, akademischen Heilberufen und zum Psychotherapeutengesetz von "Frieden und Gesundheit"

Approbation,
akademische Heilberufe,
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)


 

Einleitung
 

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Begriffe
 

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Rechtsgrundlagen
 

Gesetzestexte, Kommentare etc. sind im einschlägigen Fachhandel (Buchhandlungen) erhältlich. Vieles lässt sich auch im Internet finden, z.B. PsychThG unter http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/arbeit/psychthg.htm


 

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Zuständigkeiten
 

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Ärzte
 

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Zahnärzte
 

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Tierärzte
 

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Apotheker
 

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Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
 

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Psychologische Psychotherapeuten
 

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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
 

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Ausbildung nach dem PsychThG und Ausbildungsstätten
 

Ausbildungen werden von den nach § 6 PsychThG anerkannten Instituten in Vollzeit (mit einer Mindeststudiendauer von 3 Jahren) sowie berufsbegleitend in Teilzeitform (Mindestdauer 5 Jahre) angeboten. Die Kosten sind je nach Form, Dauer und Institut unterschiedlich. Es werden Ausbildungen für die beiden Berufe Psychologischer Psychotherapeut (PP) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) angeboten. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum PP ist ein abgeschlossenes Psychologiestudium, welches das Fach klinische Psychologie beinhaltet. Für die Ausbildung zum KJP ist neben einem Psychologiestudium der Zugang auch mit dem Abschluss eines Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudiums möglich. Die Ausbildungen werden derzeit in 3 wissenschaftlich anerkannten Verfahren angeboten: 1. Psychoanalytisch begründete Verfahren: 1.a tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, 1.b analytische Psychotherapie, 2. Verhaltenstherapie.
 
Die Ausbildungsinhalte sind in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt. Die Ausbildung besteht aus folgenden Bestandteilen:

Die Dauer der Ausbildung, welche je nach Ausbildungsstätte die mindestens vorgeschriebene Stundenzahl überschreiten kann, richtet sich nach dem Curriculum bzw. Studienplan der Ausbildungsstätte. Sämtliche o.g. Bestandteile müssen im Rahmen der Ausbildung an der Ausbildungsstätte absolviert werden, da diese die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt. Insbesondere die praktische Tätigkeit findet regelmäßig an sog. kooperierenden Einrichtungen (Kliniken, Praxen) statt, mit denen die Ausbildungsstätte einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Demzufolge ist es nicht möglich, sich selbst - außerhalb einer bestehenden Ausbildung - eine Einrichung zu suchen und dort diese Tätigkeit zu absolvieren, selbst wenn der Inhalt mit den Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung übereinstimmen sollte.
 
Andere abgeschlossene Ausbildungen können gem. § 5 Abs. 3 PsychThG im Rahmen ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum Psychologischen (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Damit scheidet eine bloße Berufstätigkeit für die Anrechnung aus, da es sich hierbei um keine Ausbildung handelt. Tätigkeiten aus nicht abgeschlossenen Ausbildungen können ebenfalls nicht angerechnet werden. Das abgeschlossene Studium zählt hierbei nicht als andere abgeschlossene Ausbildung, da dieses ja als Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeuten-Ausbildung erst vorliegen muss.


 

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Dokumente und Antragsformulare
 

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als AiP, Anträge auf Erteilung der Approbation

Informationen für Ärzte im Praktikum

Psychotherapeutengesetz (PsychThG)


 

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Links
 

Approbationsbehörden in Bayern

Ausbildungsstätten PsychThG

Beratungsstellen

Kassenärztliche Vereinigungen & Kammern

Universitäten

Verbände für Psychologen, Pädagogen, Psychotherapeuten

Verlage & Medien

Zentrale Behörden und Dienste


 

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