Approbation,
akademische Heilberufe,
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Einleitung
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Begriffe
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte, Kommentare etc. sind im einschlägigen Fachhandel (Buchhandlungen) erhältlich. Vieles lässt sich auch im Internet finden, z.B. PsychThG unter
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/arbeit/psychthg.htm
- Ärzte: Bundesärzteordnung (BÄO); Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)
- Zahnärzte: Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG); Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO)
- Tierärzte: Bundestierärzteordnung (BTO); Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO)
- Apotheker: Bundes-Apothekerordnung (BApO); Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - BGBl. I 1998, S. 1311 - 1321;
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) - BGBl. I 1998, S. 3749 - 3772
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Zuständigkeiten
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Ärzte
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Zahnärzte
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Tierärzte
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Apotheker
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Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
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Psychologische Psychotherapeuten
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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
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Ausbildung nach dem PsychThG und Ausbildungsstätten
Ausbildungen werden von den nach § 6 PsychThG anerkannten Instituten in Vollzeit (mit einer Mindeststudiendauer von 3 Jahren) sowie berufsbegleitend in Teilzeitform
(Mindestdauer 5 Jahre) angeboten. Die Kosten sind je nach Form, Dauer und Institut unterschiedlich. Es werden Ausbildungen für die beiden Berufe Psychologischer Psychotherapeut (PP)
bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (KJP) angeboten. Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum PP ist ein abgeschlossenes Psychologiestudium, welches das Fach klinische
Psychologie beinhaltet. Für die Ausbildung zum KJP ist neben einem Psychologiestudium der Zugang auch mit dem Abschluss eines Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudiums möglich.
Die Ausbildungen werden derzeit in 3 wissenschaftlich anerkannten Verfahren angeboten: 1. Psychoanalytisch begründete Verfahren: 1.a tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
1.b analytische Psychotherapie, 2. Verhaltenstherapie.
Die Ausbildungsinhalte sind in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(KJPsychTh-APrV) geregelt. Die Ausbildung besteht aus folgenden Bestandteilen:
- Praktische Tätigkeit (mind. 1800 Stunden), davon
- mind. 1200 Stunden an einer psychiatrisch klinischen Einrichtung (Mindestdauer 1 Jahr) und
- mind. 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung bzw. in der Praxis eines
Arztes mit der Weiterbildung in Psychotherapie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten (Mindestdauer 1/2 Jahr)
- Theoretische Ausbildung (mind. 600 Stunden), davon
- mind. 200 Stunden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit (gem. Katalog in Anlage 1 der PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV und
- mind. 400 Stunden Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren im Rahmen der vertieften Ausbildung (gem. Katalog in Anlage 1 der
PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV)
- Praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision (bei mind. 3 Supervisoren) im Rahmen der vertieften Ausbildung, davon
- mind. 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mind. 6 Patientenbehandlungen
- mind. 150 Supervisionsstunden, von denen mind. 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind
- Selbsterfahrung (mind. 120 Stunden) bei von der Ausbildungsstätte anerkannten Selbsterfahrungsleitern, die auch als Supervisoren anerkannt sind (richtet sich nach dem wissenschaftlich
anerkannten Verfahren, das Gegenstand der vertieften Ausbildung ist)
- mind. 930 zusätzliche Stunden (da die Gesamtausbildung mind. 4200 Stunden umfasst) im Rahmen der individuellen Schwerpunktbildung (der Ausbildungsstätte oder der Studierenden),
z.B. aus einem der o.g. Gebiete
Die Dauer der Ausbildung, welche je nach Ausbildungsstätte die mindestens vorgeschriebene Stundenzahl überschreiten kann, richtet sich nach dem Curriculum bzw. Studienplan der
Ausbildungsstätte. Sämtliche o.g. Bestandteile müssen im Rahmen der Ausbildung an der Ausbildungsstätte absolviert werden, da diese die Gesamtverantwortung für die Ausbildung
trägt. Insbesondere die praktische Tätigkeit findet regelmäßig an sog. kooperierenden Einrichtungen (Kliniken, Praxen) statt, mit denen die Ausbildungsstätte einen entsprechenden Vertrag
abgeschlossen hat. Demzufolge ist es nicht möglich, sich selbst - außerhalb einer bestehenden Ausbildung - eine Einrichung zu suchen und dort diese Tätigkeit zu absolvieren, selbst wenn
der Inhalt mit den Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung übereinstimmen sollte.
Andere abgeschlossene Ausbildungen können gem. § 5 Abs. 3 PsychThG im Rahmen ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum Psychologischen (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten
angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Damit scheidet eine bloße Berufstätigkeit für die
Anrechnung aus, da es sich hierbei um keine Ausbildung handelt. Tätigkeiten aus nicht abgeschlossenen Ausbildungen können ebenfalls nicht angerechnet werden. Das abgeschlossene
Studium zählt hierbei nicht als andere abgeschlossene Ausbildung, da dieses ja als Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeuten-Ausbildung erst vorliegen muss.
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Dokumente und Antragsformulare
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis als AiP, Anträge auf Erteilung der Approbation
Informationen für Ärzte im Praktikum
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Ausbildungsstätten für Psychotherapeuten in Bayern - (Word-Datei)
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Links
Approbationsbehörden in Bayern
Ausbildungsstätten PsychThG
Beratungsstellen
Kassenärztliche Vereinigungen & Kammern
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Verbände für Psychologen, Pädagogen, Psychotherapeuten
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Zentrale Behörden und Dienste
- Dienststelle Bundeszentralregister
Neue Anschrift des Bundeszentralregisters in Bonn (seit 16.04.2002):
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister -, 53094 Bonn
Hausanschrift:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister -, Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn
Tel.: (01888) 410-40 oder (0228) 410-40; Fax: (01888) 410-5050 oder (0228) 410-5050
http://www.bundeszentralregister.de
- Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)
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Frieden und Gesundheit im Oktober 2002 (Webmaster)
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